Der letzte Wille gilt den Tieren- Testament
Die meisten unserer Hunde haben eine schlimme Vergangenheit hinter sich, wurden vernachlässigt oder sind durch viele Hände gegangen. Bei anderen hängt ein schweres persönliches Schicksal der Besitzer dahinter, warum der Hund abgegeben werden muss. Um den Hunden und den ehemaligen Haltern helfen zu können, werden Spenden benötigt. Der Tierschutz finanziert sich nur über Spenden. Um zu helfen, besteht die Möglichkeit, einen Tierschutzverein über Ihren Tod hinaus als Erben oder Vermächtnisnehmer in dem eigenen Testament zu benennen. Natürlich kümmern wir uns im Sinne des Verstorbenen dann um alle Modalitäten.
So kann es ablaufen: Sie benennen einen Tierschutzverein als Erben/Miterben oder bedenken ihn mit einem Vermächtnis (Geldbetrag). Dabei muss zwingend der Tierschutzverein als Erben benannt werden.
Ein Tier kann nicht als Erbe eingesetzt werden.
Um ein Testament wirksam zu verfassen, müssen Verfügungen entweder eigenhändig, als komplett Handschriftlich (§ 2247 BGB) oder aber zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr. 1 BGB).
Die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften macht das Testament vollständig ungültig!
Immer enthalten und erkennbar sein sollten: Aussteller, Ort, Datum und Unterschrift.
Wenn Sie den Tierschutzverein mit Ihrem Erbe bedenken möchten, beachten Sie bitte folgendes:
Tierschutzverein Initiative-Kampfhund e.V. , muss eindeutig im Erbe genannt werden.
Wenn Sie mehrere Personen, Vereine etc. in Ihrem Testamten bedenken möchten, so ist es sinnvoll, genau zu regeln,
wer die Kosten der Beerdigung und der Nachlassabwicklung tragen soll. Weiterhin erleichtert es den Erben ungemein,
wenn die Vermögenswerte benannt sind.
Das Testament können Sie entweder bei dem Nachlassgericht in Verwahrung übergeben, den Notar diesbezüglich beauftragen
oder zumindest Verwandten mitteilen, wo das Testament aufbewahrt wird. Dies birgt aber die Gefahr, dass das Testament untergeht.
Gerne können Sie sich an uns wenden und wir helfen Ihnen bei einer rechtlichen Beratung.